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Vertragsbedingungen Kraftfahrt-Flottenprodukt

1. Vertragsgegenstand

1.Versicherte Fahrzeuge
2.Hochwertige PKW bei einem Jahresnettobeitrag bis 25.000 EUR
3.Hochwertige PKW bei einem Jahresnettobeitrag größer 25.000 EUR
4.PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten)
5.Nicht zugelassene Fahrzeuge
6.Mehrwerte
7.Ausgeschlossene Risiken

2. Versicherungsumfang

1.Kraftfahrt-Haftpflicht
1.1Eigenschäden
1.2Traveller-Deckung
2.Fahrzeugversicherung
2.1Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung
2.1.1Abschleppkosten
2.1.2Bergungskosten
2.1.3Entsorgungskosten
2.1.4Überführungskosten
2.1.5 Zulassungskosten
2.1.6Abzug Neu für Alt bei Kaskoschäden
2.1.7Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen
2.1.8Neuwertersatz für Lieferwagen
3.Insassen-Unfallversicherung

3. Vertrags- und Versicherungsdauer

1.Beginn und Ende des Flottenvertrages
2.Vertragsverlängerung

4. Versicherungsbeginn und -ende

1.Versicherungsbeginn
2.Versicherungsschutz für abweichende Deckung
3.Ende des Versicherungsschutzes

5. Meldeverfahren

1.Anzeigepflicht der Zulassung / Übernahme eines Fahrzeugs
2.Anzeigepflicht von Sonder-Aufbauten bzw. Sonder-Ausstattungen
3.Anzeigepflicht bei Fortfall von Fahrzeugen

6. Beitrag

1.Beitragsvereinbarung
2.Beitragsabsenkung im Folgejahr
3.Flottenbeitragssatz
4.Ermittlung des Flottenbeitragssatzes
5.Neuzugangsbeitragssatz
5.VPM Köln Signatur 0221121213
6.Ausnahmegenehmigung gemäß 70 StVZO ohne Beitragszuschlag
7.Verzicht auf Ratenzahlungszuschlag
8.Fuhrparkveränderungen
8.1Fahrzeugwegfall
8.2Fahrzeugwechsel
8.3Fahrzeugneuzugang

7. Bonus-/Malusregelung (sofern vereinbart)

1.Schadenverlaufsabhängige Erstattung/Nacherhebung für das abgelaufene Kalenderjahr
2.Alternatives Bonus- / Malus-System
3.Ermäßigter Malussatz
4.Berücksichtigung von Großschäden in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
5.Ermittlung der Schadenquote und Bonus- / Malus-Berechnung
6.Fälligkeit der Bonus- / Malus-Zahlung

8. Rechtsgrundlagen des Flottenvertrages und der dazugehörigen Einzelverträge

9. Weitere Bestimmungen

1.Verbuchung von Teilzahlungen
2.Dokumentierung
3.Schadenfall
3.1Meldefrist
3.2Kündigung
4.Schadenfreiheitsrabatt
5.Rückzahlung von Kaskoschäden
6.Versehensklausel
7.Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
8.Maklerklausel
9.Salvatorische Klausel

1. Vertragsgegenstand

1. Versicherte Fahrzeuge
Für alle auf die Versicherungsnehmerin mit einer Versicherungsbestätigung von VPM nach § 29a StVZO zugelassenen Fahrzeuge besteht der in diesem Flottenvertrag vereinbarte Versicherungsschutz, sofern die Fahrzeuge unter der Rahmennummer dieses Flottenvertrages versichert sind.

2. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark bis 25.000 EUR
Hochwertige PKW mit einer kW-Zahl bis einschließlich 250 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die kW-Zahl größer 250, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark größer 25.000 EUR
Hochwertige PKW mit einer kW-Zahl bis einschließlich 350 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die kW-Zahl größer 350, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten)
Exoten von folgenden Herstellern sind im Rahmen dieses Flottenvertrages nur dann versichert, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: Aston Martin, Bentley, Ferrari, Lamborghini, Maybach, McLaren, Maserati, Rolls Royce. Für hier nicht genannte Exoten gelten die Regelungen gemäß Ziffer 2 bzw. 3 analog.

5. Nicht zugelassene Fahrzeuge
Bei Bedarf können zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, ebenfalls versichert werden.

6. Mehrwerte
Die Versicherung bezieht sich auf alle Fahrzeuge normaler Bauart und serienmäßiger Ausstattung. Sonderaufbauten, zuschlagspflichtige Teile (im Sinne der den „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ beigefügten Liste der nicht oder gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile) sowie Sonderausstattungen sind bis 50.000 EUR zuschlagsfrei mitversichert.

7. Ausgeschlossene Risiken
Folgende Risiken sind über diesen Flottenvertrag grundsätzlich nicht versicherbar:
– Omnibusse
– Güterfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GGVSE
– Auto- bzw. Mobilkräne
– Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge

2. Versicherungsumfang

1. Kraftfahrt-Haftpflicht
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die pauschale Deckung. Die Versicherungssumme beträgt 50.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person. Ab dem 1.10. 2005 beträgt die Versicherungssumme 100.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person.


1.1 Eigenschäden
In Abweichung zu den §§10 ff. der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ besteht außerhalb des Betriebsgrundstückes bei einem Eigenschaden der Versicherungsschutz in vollem Umfang, mit Ausnahme von Personenschäden. VPM wird im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Ansprüche nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten regulieren. Insofern wird auf die Einrede des Eigenschadens verzichtet.

1.2 Traveller-Deckung
Bei der Anmietung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ erhöht sich in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung der für diese Fahrzeuge bestehende Versicherungsschutz auf die gemäß Ziffer 1 vereinbarte Deckungssumme (d.h., die Deckungssumme der für das Mietfahrzeug bestehenden Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung wird auf die Deckungssumme gemäß Ziffer 1 aufgestockt), sofern die Anmietung des Fahrzeuges im dienstlichen Interesse erfolgte. Die Traveller Deckung gilt subsidiär, d. h., im Schadenfall muss zuerst der Versicherer des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Versichert ist ausschließlich das Interesse der Versicherungsnehmerin bzw. von mitversicherten Unternehmen sowie deren Mitarbeitern. Das Interesse des Vermieters ist nicht versichert. Bei Repräsentanten (Geschäftsführern) und Inhabern des versicherten Unternehmens gilt der Versicherungsschutz auch bei der Anmietung von Fahrzeugen im privaten Interesse.

2. Fahrzeugversicherung
In der Fahrzeugversicherung gilt der individuell vereinbarte Versicherungsschutz.

2.1 Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung
In Ergänzung zu §13 der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt- Versicherung (AKB)“ sind nachfolgende Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung zuschlagsfrei mitversichert:

2.1.1 Abschleppkosten
Kann das versicherte Fahrzeug im Falle eines ersatzpflichtigen Totalschadens seine Fahrt nicht fortsetzen, werden zusätzlich zur AKB-Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR Abschleppkosten übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.

2.1.2 Bergungskosten
Fallen infolge eines ersatzpflichtigen Totalschadens Bergungskosten für das Fahrzeug einschließlich Gepäck an, so werden diese zusätzlich zur AKB-Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.

2.1.3 Entsorgungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeuges bis zu 1.000 EUR übernommen.

2.1.4 Überführungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Überführungskosten (bei Neuwagenkauf) für das Ersatzfahrzeug bis zu 500 EUR übernommen.

2.1.5 Zulassungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug bis zu 200 EUR übernommen.

2.1.6 Abzug „Neu für Alt“ bei Kaskoschäden
Bei PKW und Lieferwagen wird bis zum Schluss des sechsten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf den Abzug „Neu für Alt“ verzichtet. Lediglich bei der Erneuerung der Bereifung sind vor Ablauf dieses Zeitraumes Abzüge möglich.

2.1.7 Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen
Bei der Benutzung von Schiffen, Fähren oder sonstigen Wasserfahrzeugen gilt der Versicherungsschutz aus der Fahrzeugvollversicherung bzw. All-Risk-Deckung um typische, mit der Benutzung eines Wasserfahrzeuges verbundene, Schäden erweitert, soweit Ersatz des Schadens von einem Dritten nicht zu erlangen ist.

... leistet Entschädigung für:
– Untergang des versicherten Fahrzeuges
– Beschädigung des versicherten Fahrzeuges durch Schlingern des Wasserfahrzeuges, überkommendes Wasser oder Gegenfallen von Gegenständen jeglicher Art
– Aufopferung des Fahrzeuges durch die Schiffsführung
– Aufwendungen für das Fahrzeug im Rahmen der Havarie Große

2.1.8 Neuwertersatz für Lieferwagen
Bei Totalschaden oder Verlust eines Lieferwagens erstattet ... für einen Schaden, der in den ersten zwölf Monaten nach der Erstzulassung eintritt, den Neupreis, wenn sich der Lieferwagen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der ihn als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat.

3. Insassenunfallversicherung
In der Insassenunfallversicherung gilt der individuell vereinbarte Versicherungsschutz.

3. Vertrags- und Versicherungsdauer

1. Beginn und Ende des Flottenvertrages
Dieser Flottenvertrag beginnt gemäß Vereinbarung und endet jeweils am 1.1. 0.00 Uhr des Folgejahres.

2. Vertragsverlängerung
Der Flottenvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Eine Kündigung zum Ablauf ist nur für den Flottenvertrag und die dazugehörigen Einzelverträge insgesamt möglich.

4. Versicherungsbeginn und -ende

1. Versicherungsbeginn
Der gemäß Punkt 2 vereinbarte Versicherungsschutz beginnt– für neu hinzukommende Fahrzeuge mit der amtlichen Zulassung auf die Versicherungsnehmerin
– für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge mit deren Meldung
– bei Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der behördlichen Anmeldung

2. Versicherungsschutz für abweichende Deckung
Der über die vereinbarte Deckung hinausgehende Versicherungsschutz beginnt nach telefonischer oder schriftlicher Meldung bei ... und deren Bestätigung.

3. Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz für das versicherte Wagnis endet bei Fortfall bzw. bei Veräußerung, für zugelassene Fahrzeuge mit der behördlichen Ab- bzw. Ummeldung.

5. Meldeverfahren

1. Anzeigepflicht der Zulassung / Übernahme eines Fahrzeuges
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Zulassung bzw. die Übernahme eines Fahrzeuges beim Kfz-Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Diese Meldung erfolgt durch Zusendung einer Kopie des KFZ-Scheines oder KFZ-Briefs mit Hinweis auf den Verwendungszweck und den Deckungsumfang in der Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung.

2. Anzeigepflicht von Sonderaufbauten bzw. Sonderausstattungen
Sonderaufbauten bzw. Sonderausstattungen sind generell mit Neuwertangabe mitteilungspflichtig.

3. Anzeigepflicht bei Fortfall von Fahrzeugen
Der Fortfall von Fahrzeugen (auch bei vorübergehender Stilllegung) ist dem Kfz-VR unverzüglich zu melden.

6. Beitrag

1. Beitragsvereinbarung
Für diesen Flottenvertrag wird ein Beitrag gemäß Vereinbarung erhoben. Typklassen- und Regionalklassenveränderungen haben keine Auswirkung auf den Beitrag. In Ergänzung zu §9 a der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ ist .... berechtigt, die Beiträge jährlich zu überprüfen und in Abhängigkeit vom Schadenverlauf eine Anpassung der Beiträge zur Hauptfälligkeit vorzunehmen. Werden die Beiträge erhöht, so ist die Versicherungsnehmerin innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung berechtigt, den Flottenvertrag mit den dazugehörigen Einzelverträgen zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird.



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Versicherungsmakler Peter Müller ist Versicherungsfachmann BWV und Industriekaufmann



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